Es kann im Leben zu Situationen kommen, die den Wunsch nach einer Videoüberwachung im eigenen Haus oder auf dem eigenen Grundstück entstehen lassen. Es stellt sich hierbei die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen man eine Überwachungskamera auf Privatgrundstücken installieren kann und wie man dabei so vorgeht, dass es mit dem Datenschutzgesetz vereinbar ist.
Videoüberwachung – Was darf überwacht werden?
Wenn Sie den Eingangsbereich Ihres Grundstücks überwachen wollen, dürfen Sie das tun, solange nur Ihr Grundstück betroffen ist. Das Problem dabei ist, dass dies selten der Fall sein dürfte. Wenn der Kameraausschnitt auch Fußgänger zeigt, die beispielsweise am Gartenzaun vorbeigehen, dürfte das schon nicht mehr zulässig sein. Nur der private Bereich darf gefilmt werden. Sobald das Bild auch den öffentlichen Bereich erfasst, bewegen Sie sich mit einer Filmaufnahme außerhalb des Gesetzes.
Gleiches gilt auch für Gebäude, die nicht nur von Ihnen und Ihrer Familie bewohnt werden, sondern die Sie vermieten. Möchten Sie Ihre vermietete Wohnung oder Doppelhaushälfte überwachen, brauchen Sie dafür einen sehr guten Grund und sind in der Beweispflicht dafür, dass Sie die Interessen der Mieter nicht verletzen. Selbst Atrappen dürfen Sie nicht ohne Weiteres anbringen, weil auch sie das Empfinden der Überwachung auslösen.
Aus welchen Gründen darf überwacht werden?
Zu Ihrer eigenen Sicherheit, zum Schutz Ihres Eigentums und zur Ausübung Ihres Hausrechtes dürfen Sie Überwachungskameras für Zuhause anbringen. Sie dürfen auch Kameras nutzen, um zu sehen, was Ihr Haustier während Ihrer Abwesenheit macht. Doch wenn es Ihnen etwa darum geht, heimlich Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder zu überwachen, verletzen Sie das Persönlichkeitsrecht dieser Personen.
Denn in privaten Räumen und auf privaten, also nicht-öffentlichen Grundstücken ist die Überwachung durch Kameras als Ausübung des Hausrechts zwar legitim, doch wie alle Rechte unterliegt auch das Hausrecht einer Beschränkung durch die Rechte Anderer und das ist in diesem Fall das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch Kindern bereits zukommt. Auch diese haben ein Recht am eigenen Bild und ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung als ein Recht von Verfassungsrang.
Wenn Sie etwa überwachen wollen, welche Kinder Ihr Sohn oder Ihre Tochter mit nachhausebringen, können Sie sogar die Rechte dieser Kinder mit verletzen. Im Falle einer Straftat der entsprechenden Personen wäre nicht sicher, dass die Aufnahmen überhaupt verwendet werden dürfen oder ob sie einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Auch die Drohung, eine Kamera installiert zu haben, verletzt in so einem Fall nicht nur das Datenschutzgesetz, sondern die Grundrechte der Kinder.
Wichtiges Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH)
Verklagt wurde eine Firma für Sicherheitstechnik, die im Auftrag des Klägers an einer Doppelhaushälfte sieben Videokameras installierte. Es sollte ausschließlich das Grundstück der Kläger überwacht werden. Jedoch konnte die Kamera so eingestellt werden, dass sie auch da Nachbargrundstück – zumindest theoretisch – hätte erfassen können. Die Nachbarn klagten auf Entfernung der Kameras, da sie sich in ihrer Privatsphäre verletzt sahen.
Der BGH stellte mit seinem Urteil vom 16.03.10 (Aktenzeichen VI ZR 176/09) zunächst fest, dass die Herstellung von Filmaufnahmen und Bildern einer Person auch in öffentlichen Bereichen, einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen kann, auch wenn keine Absicht besteht, die Bilder zu verbreiten. Denn eine Videoüberwachung, so der BGH, greife in das Persönlichkeitsrecht im Sinne der informationellen Selbstbestimmung ein und damit in die alleinige Befugnis des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, wann, wo und in welchen Grenzen Sachverhalte – also Daten – des persönlichen Lebens und damit persönliche Daten offenbart werden.
Für die Frage einer Überwachungskamera auf Privatgrundstücken stellt der BGH vor diesem Hintergrund folgende Grundsätze auf:
- Es müsse sichergestellt sein, dass der öffentliche Bereich und auch das Nachbargrundstück von der Aufnahme nicht erfasst werden, wenn nicht nach Abwägung ein überwiegendes Interesse des Überwachenden festgestellt werden kann.
- Ein Eingriff in Drittrechte liege vor, wenn ein Dritter tatsächlich betroffen ist. Der Unterlassungsanspruch ist dann gegeben, wenn ein überwiegendes Interesse des Überwachenden nicht vorhanden ist.
- Ein Unterlassungsanspruch könne auch dann gegeben sein, wenn ein Dritter eine Überwachung ernsthaft befürchten muss. Das sei beispielsweise dann nicht der Fall, wenn die Kamera nur mit großem Aufwand und nicht nur durch betätigen einer Steuerungsfunktion, auf ihn, bzw. sein Grundstück, gerichtet werden kann.
- Eine Befürchtung sei auch dann berechtigt, wenn etwa der Hintergrund eines Nachbarschaftsstreits ein Misstrauen rechtfertigt. Ein solcher Umstand reiche als Verdacht aus. Die nur hypothetische Möglichkeit reicht hingegen nicht.
Erlaubt ist die Kamera auf einem privaten Grundstück dann, wenn feststeht, dass öffentliche und private Flächen Dritter nicht überwacht werden und eine solche Überwachung nur durch eine technische Änderung der Anlage, die von außen erkennbar ist, ermöglicht werden kann.
In dem verhandelten Fall traf das zu. Daher stand den Nachbarn des Beklagten keine Unterlassung zu.
Ein sehr informativer Artikel, zu einem Thema, das angesichts steigender Einbruchsstatistiken immer aktueller wird.
Dass man nur das eigene Gelände überwachen und nicht noch unbeteiligte Passanten mitfilmen darf, ist ein wichtiger Aspekt.
Mir stellt sich dabei aber noch die Frage, inwieweit man zum Beispiel am Grundstückseingang darauf hinweisen muss, dass das Gelände videoüberwacht wird? Gesehen habe ich es schon, das Hausbesitzer einen entsprechenden Hinweis anbringen, aber bei weitem nicht alle.